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Neuheiten im Bereich Sozialversicherungsabkommen

05. Oktober 2023

Neue Vereinbarung Telearbeit 2023

Neuheiten im Bereich Sozialversicherungsabkommen:

  1. Ab 01. Juli 2023 ist ein neues Rahmenabkommen in Bezug auf Telearbeit mit einzelnen EU- bzw. EFTA-Staaten in Kraft getreten. Nähere Angaben finden Sie in unserem Merkblatt.
  2. Ab 01. Oktober 2023 tritt das Sozialversicherungsabkommen mit Albanien in Kraft (Mitteilung Nr. 474 des Bundesamtes für Sozialversicherungen):
  • Das Abkommen regelt insbesondere die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten, die Zahlung der ordentlichen Renten bei Wohnsitz im Ausland sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen. Die Bestimmungen zum anwendbaren Recht sehen das Erwerbsortsprinzip mit der Möglichkeit der Entsendung vor (Entsendungen bis 24 Monaten mit einer Verlängerung bis zu 6 Jahren möglich; nichterwerbstätige Familienmitglieder, welche die entsandte Person begleiten, bleiben in der AHV versichert). Die Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften finden auch Anwendung auf Angehörige von Drittstaaten.
  • Geregelt sind zudem Pauschalabfindungen anstelle von AHV/IV-Teilrenten, die weniger als 20% der ordentlichen Rente betragen.
  • Für Staatsangehörige von Albanien gilt betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen eine Karenzfrist von 5 Jahren.
  • Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Albanien besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.
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