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Wer hat Anspruch auf Überbrückungsleistungen?

Überbrückungsleistungen können Personen erhalten,

  • die im Monat, in dem Sie 60 Jahre alt werden, oder danach ausgesteuert werden,
  • die mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag sowie ein Einkommen von mindestens 21 510 Franken (75% der AHV-Höchstrente) erzielt haben, sowie
  • nicht mehr als 50 000 Franken (Alleinstehende) oder 100 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden,
  • die den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein) haben,
  • anerkannte Ausgaben haben, die Ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Es besteht kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn Sie

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben,
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden,
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden (Arbeitslose, die bis zum 1. Juli 2021 das 60. Altersjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre Beiträge an die AHV bezahlt haben, werden ab dem 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten ÜLG nicht von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert).

Wie können Überbrückungsleistungen beantragt werden?

Bitte senden Sie den Antrag für Überbrückungsleistungen mit den notwendigen Unterlagen direkt an:

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Überbrückungsleistungen
Allmendweg 6
4528 Zuchwil