Hauptbereich
Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen möchten, melden sich mit dem entsprechenden Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an. Die Anmeldung muss innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Geltungsbereich
Die Arbeitgebenden können die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der einzelne Lohn 21'510 Franken im Jahr nicht übersteigt,
- die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes 57'360 Franken nicht übersteigt,
- die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden und
- sie ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind.
Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:
- die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge,
- die FLG-Beiträge,
- sämtliche Steuern sowie
- die Beiträge für die Familienzulagen.
Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern können dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen werden. Hingegen sind die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) direkt mit dem zuständigen Versicherer abzurechnen.
Ab 1. Januar 2018 sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Arbeitgebende, die ihren Ehepartner oder ihre Kinder im eigenen Betrieb beschäftigen, vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen.
Lohnabrechnung
Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten. Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Lohnbescheinigung ein. Die Arbeitgebenden haben die geschuldeten Beiträge und Steuern innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, werden Verzugszinsen erhoben. Bleibt die Mahnung erfolglos, werden die Arbeitgebenden für das laufende Jahr ab sofort aus dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.
Geringfügige Löhne
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Hingegen müssen die Beiträge für Personen die im Hausdienst beschäftigt sind in jedem Fall, d.h. auch bei einem Betrag von unter 2'300 Franken im Kalenderjahr, abgerechnet werden. Darunter fallen z.B. Raumpflegerin, Kindermädchen/Kinderbetreuung, Haushilfe, Hauswart, etc. Das Gleiche gilt für Beiträge von Personen, die im künstlerischen Bereich angestellt sind (z.B. Tätigkeit an Theater, in Orchestern, bei Radio und Fernsehen, etc.).
Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Ausgleichskasse.