Kopfbereich

Hauptbereich

Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen möchten, melden sich mit dem ent­sprech­enden An­melde­formular für das verein­fachte Abrechnungs­verfahren an. Die Anmeldung muss innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Geltungsbereich

Die Arbeitgebenden können die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der Jahreslohn pro Arbeitnehmenden darf den Betrag von CHF 22'050.- nicht übersteigen (Eintrittsschwelle BVG)
  • die gesamte jährliche Lohnsumme darf den Betrag von CHF 58'800.- nicht übersteigen
  • der Arbeitgebende muss die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abrechnen
  • die Lohndeklaration muss innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingereicht und die Beiträge müssen pünktlich bezahlt werden
  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist die Regelung über den Globallohn zu berücksichtigen
  • Bei den Mitarbeitenden handelt es sich weder um die Ehepartnerin, den Ehepartner noch um eigene Kinder
  • Bei den Arbeitgebenden handelt es sich nicht um Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Genossenschaften

Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:

  • die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge,
  • die FLG-Beiträge,
  • sämtliche Steuern sowie
  • die Beiträge für die Familienzulagen.

Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern können dem Arbeit­nehmer vom Bruttolohn abgezogen werden. Hingegen sind die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) direkt mit dem zuständigen Versicherer abzu­rechnen.

Ab 1. Januar 2018 sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Arbeit­ge­bende, die ihren Ehepartner oder ihre Kinder im eigenen Betrieb beschäftigen, vom vereinfachten Abrechnungs­verfahren ausgeschlossen.

Lohnabrechnung

Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akonto­beiträge sind keine zu entrichten. Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichs­kasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs­periode eine ordnungs­gemässe Lohnbescheinigung ein. Die Arbeit­gebenden haben die geschul­deten Bei­träge und Steuern innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, werden Verzugs­zinsen erhoben. Bleibt die Mahnung erfolglos, werden die Arbeit­gebenden für das laufende Jahr ab sofort aus dem verein­fachten Verfahren ausgeschlossen. 

Geringfügige Löhne

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Hingegen müssen die Beiträge für Personen die im Hausdienst beschäftigt sind in jedem Fall, d.h. auch bei einem Betrag von unter 2'300 Franken im Kalenderjahr, abgerechnet werden. Darunter fallen z.B. Raumpflegerin, Kindermädchen/Kinderbetreuung, Haushilfe, Hauswart, etc. Das Gleiche gilt für Beiträge von Personen, die im künstlerischen Bereich angestellt sind (z.B. Tätigkeit an Theater, in Orchestern, bei Radio und Fernsehen, etc.).

Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Ausgleichskasse.