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Eine gesetzliche Pflicht

Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch keiner Ausgleichskasse angehören, sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden.

Diese Vorschrift gilt auch für Personen, die in ihrem Haushalt eine Hilfe (Raumpfleger/in, Krankenpfleger/in, Gärtner/in, Chauffeur/in usw.) beschäftigen.

Wer seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäss nachkommt, beeinträchtigt seine eigenen Renteninteressen bzw. diejenigen des Ehegatten oder seiner Arbeitnehmenden. Arbeitgebende, welche die von ihnen ausbezahlten Löhne mit keiner Ausgleichskasse abrechnen, machen sich strafbar.

Bei Erwerbstätigen

beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet ehestens mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Bei Nichterwerbstätigen

beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar des Jahres nach dem 20. Geburtstag. Sie endet bei Frauen mit der Vollendung des 64. und bei Männern des 65. Altersjahres. Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen - gleichgültig ob schweizerischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit - die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Einkommen erzielen.

Vorzeitig Pensionierte sind grundsätzlich bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beitragspflichtig.

Nichterwerbstätige Studierende bezahlen bis zum vollendeten 25. Altersjahr den Mindestbestbeitrag.

Auskünfte und Informationen

Unsere AHV-Zweigstellen und wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte sowie die Abgabe von Merkblättern gerne zur Verfügung. Grundlage für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls bilden ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen.