Hauptbereich
Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Hier können Prämienverbilligungen helfen.
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Prämienverbilligungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Verbilligung der Prämien soll den anspruchsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.
Anspruch
Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn haben grundsätzlich Personen und Familien, die
- am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz haben und
- bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen sind.
- und die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen
Anmeldung
Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung bei der Ausgleichskasse Solothurn geltend zu machen. Die Ausgleichskasse Solothurn stellt in der Regel allen Personen ein Antragsformular zu, welche nach Auswertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben.
Das ausgefüllte Antragsformular ist innert 30 Tagen nach Erhalt zurückzuschicken. Das Antragsformular kann bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres bezogen werden. Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.
Anmeldung für quellenbesteuerte Personen
Quellenbesteuerte Personen können jeweils ab Ende Mai des Anspruchsjahres das Antragsformular beim Arbeitgeber verlangen oder direkt über diese Website beziehen. Die Einreichungsfrist ist der 31. Dezember des Anspruchjahres.
Sozialhilfe- und Ergänzungsleistung-Bezüger
Erhalten Sie Sozialhilfe, dann wird die IPV durch Ihre Sozialregion geltend gemacht. Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen oder Invalidenversicherung oder für einkommensschwache Familien (FamEL), so wird die IPV zu Ihren Gunsten ohne Antrag dem Krankenversicherer überwiesen.
Berechnung
Für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches gelten die vom Regierungsrat jährlich neu festgesetzten Richtprämien. Ein Anspruch besteht, wenn die Richtprämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Es wird von einem minimalen Selbstbehalt von 10% und einem je nach Einkommenshöhe abgestuften Prozentsatz ausgegangen.
Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz.
Personen, die keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet sind, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Das für alle Berechnungen massgebende Einkommen setzt sich aus dem Einkommen der definitiven Steuererklärung mit verschiedenen Aufrechnungen und Abzügen sowie 50% des Reinvermögens zusammen. Ein Anspruch auf 50% der Richtprämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung besteht, wenn das gemeinsame massgebende Einkommen einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
Massgebend für die Berechnung sind die Richtprämien. Der Regierungsrat legt die für das jeweilige Anspruchsjahr massgebenden Richtprämien jeweils bis Mitte November des Vorjahres fest.
Auszahlung
Nach Erhalt des schriftlichen Entscheides über den Anspruch auf Prämienverbilligung erfolgt die Auszahlung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung direkt an den Krankenversicherer.
Die Krankenversicherung wird den Anspruch auf Prämienverbilligung bei der monatlichen Prämienrechnung in Abzug bringen.
Fragen?
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Individuelle Prämienverbilligung IPV
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
ipv(at)akso.ch / www.akso.ch/ipv
Telefon 032 686 22 09