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Wer in der Schweiz wohnt und für einen Arbeitgeber arbeitet, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, ist obligatorisch versichert und bezahlt die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Nicht beitragspflichtig sind Arbeitgebende wie z.B. Botschaften und Konsulate eines anderen Staates und ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz.
Anmeldung
Die Anmeldung als ANobAG ist bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons einzureichen. Das Vorgehen bei der Anmeldung hängt davon ab, ob Ihr Arbeitgeber den Sitz in einem EU/EFTA-Staat hat oder ausserhalb.
In jedem Fall ist zusätzlich zum ausgefüllten Fragebogen für die Anmeldung als ANobAG eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie der UVG-Police einzureichen. Befindet sich der Sitz Ihres Arbeitgebers in einem EU- oder EFTA-Staat, benötigen wir zudem eine Kopie der BVG-Anschlussvereinbarung sowie für jedes Arbeitsverhältnis eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung nach Artikel 21 VO EG Nr. 987/09.
Befindet sich der Sitz Ihres Arbeitgebers ausserhalb der EU/EFTA, sind keine solche Vereinbarung und kein BVG-Anschluss nötig.
Folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Konstellationen, in welchen Personen als ANobAG gelten. Die markierten Felder (x) weisen darauf hin, dass Arbeitnehmende eine Vereinbarung nach Artikel 21 der oben erwähnten Verordnung beilegen, eine Unfallversicherung (UVG) abschliessen und sich der beruflichen Vorsorge (BVG) anschliessen müssen:
Situation | Art. 21 | UVG | BVG |
---|---|---|---|
Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des EU-/EFTA Raumes tätig sind. | X | ||
Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz im EU-/EFTA Raum erwerbstätig sind. | X | X | X |
Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und gleichzeitig in der Schweiz und im EU-/EFTA-Raum erwerbstätig sind. | X | X | X |
Beitragsfestsetzung
Personen, die als ANobAG bei der Ausgleichskasse erfasst sind, erhalten jährlich ein Formular, auf welchem sie ihr erzieltes Einkommen deklarieren müssen. Nach Eingang der Lohnbescheinigung setzt die Ausgleichskasse die Beiträge definitiv fest.
Beitragssätze
Für ANobAG gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Zusätzlich bezahlen sie Verwaltungskosten von max. 2.2 % des AHV-Beitrages. Die Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet.
Beitrag an | Beitragssätze |
---|---|
AHV/IV/EO | 10.6 % |
Verwaltungskosten | max. 5 % |
ALV 1 (bis Fr. 148'200) | 2.20 % |
ALV 2 (ab Fr. 148'201) | 1.00 % |
FAK (Familienzulagen | 1.15 % |
Familienzulagen
Auch ANobAG können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen. Dazu können sie das Anmeldeformular für Arbeitnehmende verwenden.