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Wer in der Schweiz wohnt und für einen Arbeitgeber arbeitet, der in der Schweiz nicht beitrags­pflichtig ist, ist obligatorisch versichert und bezahlt die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeits­losen­versiche­rung und Familienzulagen selber. Nicht bei­trags­­pflichtig sind Arbeit­gebende wie z.B. Bot­schaften und Konsulate eines anderen Staates und ausländische Firmen ohne Geschäfts­sitz in der Schweiz.

Anmeldung

Die Anmeldung als ANobAG ist bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons einzureichen. Das Vorgehen bei der Anmeldung hängt davon ab, ob Ihr Arbeit­geber den Sitz in einem EU/EFTA-Staat hat oder ausserhalb.

In jedem Fall ist zusätzlich zum ausgefüllten Fragebogen für die Anmeldung als ANobAG eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie der UVG-Police einzureichen. Befindet sich der Sitz Ihres Arbeitgebers in einem EU- oder EFTA-Staat, be­nö­tigen wir zudem eine Kopie der BVG-Anschlussvereinbarung sowie für jedes Arbeitsverhältnis eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung nach Artikel 21 VO EG Nr. 987/09.

Befindet sich der Sitz Ihres Arbeitgebers ausserhalb der EU/EFTA, sind keine solche Vereinbarung und kein BVG-Anschluss nötig.

Folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Konstellationen, in welchen Personen als ANobAG gelten. Die markierten Felder (x) weisen darauf hin, dass Arbeit­nehmende eine Vereinbarung nach Artikel 21 der oben erwähnten Verordnung beilegen, eine Unfallversicherung (UVG) abschliessen und sich der beruflichen Vorsorge (BVG) anschliessen müssen:

Situation Art. 21 UVG BVG
Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz ausser­halb des EU-/EFTA Raumes tätig sind.     X  
Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz im EU-/EFTA Raum erwerbstätig sind.   X   X   X
Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und gleichzeitig in der Schweiz und im EU-/EFTA-Raum erwerbstätig sind.   X   X   X

Beitragsfestsetzung

Personen, die als ANobAG bei der Ausgleichskasse erfasst sind, erhalten jährlich ein Formular, auf welchem sie ihr erzieltes Einkommen deklarieren müssen. Nach Eingang der Lohn­be­schei­ni­gung setzt die Aus­gleichs­kasse die Beiträge definitiv fest.

Beitragssätze

Für ANobAG gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeit­ge­benden. Zusätzlich bezahlen sie Verwaltungskosten von max. 2.2 % des AHV-Beitrages. Die Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet.

Beitrag an Beitragssätze
AHV/IV/EO 10.6 %
Verwaltungskosten max. 5 %
ALV 1 (bis Fr. 148'200) 2.20 %
ALV 2 (ab Fr. 148'201) 1.00 %
FAK (Familienzulagen 1.15 %

Familienzulagen

Auch ANobAG können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen. Dazu können sie das Anmeldeformular für Arbeitnehmende verwenden.