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Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie dem kantonalen Familienzulagengesetz haben neben Arbeitnehmenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Seit 2013 kommen gesamtschweizerisch auch Selbständigerwerbende in den Genuss von Familienzulagen.
Sie beträgt 200 Franken pro Monat und Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr.
Die Ausbildungszulage beträgt 250 Franken pro Monat und Kind vom ersten Tag des Monats, in dem eine Ausbildung begonnen wird, frühestens nach vollendetem 16. Altersjahr, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erstanspruchsberechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohnort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen. Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Elternteil sich für die Zulagen anmelden kann, geben wir Ihnen gerne Auskunft. Zudem finden Sie in der rechten Spalte einen Link, der Ihnen hilft, die Erstanspruchsberechtigung zu bestimmen.
Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).