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Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt ab dem ersten Tag des der Einreise in die Schweiz folgenden Monats, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs, und endet am letzten Tag des Monats der Aus­reise aus der Schweiz. Bei einer Erwerbstätigkeit beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, frühestens ab dem 1. Januar nach Voll­endung des 17. Altersjahrs.

Weitere Informationen zu den Beiträgen der nichterwerbstätigen Personen und zu den Lohnbeiträgen

Freiwillige Versicherung

Wenn Sie die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen Ver­siche­rung ausscheiden, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, sich der freiwilligen Versicherung für die AHV/IV anzuschliessen. Dies gilt für Schwei­zer/in­­nen und Bürger/innen der EU oder EFTA, die ihren Wohnsitz aus­serhalb der EU oder der EFTA verlegen. Sofern Sie die Schweiz verlassen und sich in ein EU/EFTA-Land begeben, gelten die Regeln der Bilateralen Verträge.

Weitere Informationen

Leistungsansprüche bei Ein- / Ausreise

Bezüger von AHV- und IV-Renten sowie Hilflosenentschädigungen müssen es der Ausgleichskasse melden, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Kinder- und Waisenrenten sowie Kinderzulagen können auch ausbezahlt werden, wenn die Kinder im Ausland und die Eltern in der Schweiz leben.

Hilflosenentschädigungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt. Bezüger müssen ihre Ausreise der Ausgleichskasse melden.

Für EO-Bezüger, die aus dem Ausland in den Dienst einrücken, ist die Schwei­ze­rische Ausgleichskasse in Genf zuständig.

Bezüger von Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten sowie Hilflosen­ent­schädigungen müssen der Ausgleichskasse melden, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Weitere Informationen zu den AHV-Leistungen und Ergänzungsleistungen