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Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Hier können Prämienverbilligungen helfen. Durch die Ver­billigung der Prämien soll den anspruchs­berech­tigten Personen ein angemessener Ver­sicherungs­schutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

Anspruch auf Prämienverbilligung 2024

Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn haben grundsätzlich Personen und Familien, die

  • am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz haben
  • bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen sind
  • die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen

Anmeldung

Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) geltend zu machen. Die AKSO stellt allen Personen ein Antragsformular zu, welche nach Auswertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben. 

Unter folgenden Umständen haben Sie kein Antragsformular erhalten:

  • Zuzug in den Kanton Solothurn im Jahr 2023
  • Ende der Ausbildung im Verlauf des Jahres 2023
  • Zivilstandsänderung im Verlauf des Jahres 2023
  • noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung 2022 vorhanden

Haben Sie das Antragsformular 2024 bereits erhalten?

Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag innert 30 Tagen nach Erhalt zurück.

Haben Sie das Antragsformular 2024 noch nicht erhalten, vermuten aber, dass ein Anspruch bestehen könnte?

Sie können das Antragsformular bis spätestens am 31. Juli 2024 unter www.akso.ch/ipv beziehen oder dieses telefonisch bei der AKSO anfordern. Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.

Sozialhilfe- und Ergänzungsleistung-Bezüger

Erhalten Sie Sozialhilfe, dann wird die IPV durch Ihre Sozialregion geltend gemacht. Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen oder Invalidenversicherung oder für einkommensschwache Familien (Fam-EL), so wird die IPV zu Ihren Gunsten ohne Antrag dem Krankenversicherer überwiesen.

Quellensteuer

Quellenbesteuerte Personen können das Antragsformular ab Mai 2024 bei ihrem Arbeitgeber verlangen oder direkt auf unserer Homepage herunterladen.

Auszahlung

Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung erfolgt direkt an den Krankenversicherer. Weitere Informationen finden Sie unter www.akso.ch/ipv. Dieses Inserat dient lediglich zur Information. Grundlage für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls bilden ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen.