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Beitragspflicht

Arbeitgebende entrichten gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge von 10.6 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Dabei ziehen sie die Hälfte des Beitrages von 5.3 Prozent vom Lohn der Mitarbeitenden ab.

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Lohnsummenmeldung

Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den ausbezahlten Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Lohn­be­schei­nigung der ausbezahlten Lohnsumme muss bis zum 30. Januar des Folge­jahres mittels detaillierter Meldung der Ausgleichskasse deklariert werden.

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Meldung der Neueintritte

Ab dem 1. Juni 2016 entfällt die Pflicht der Arbeitgeber, neue Mitar­bei­tende innert Monatsfrist der Ausgleichskasse zu melden. Es genügt, diese unter Angabe der Versicherten­nummer in der nächs­ten Lohn­­bescheinigung auf­zu­führen. Auch der Versicherungs­­nachweis zuhanden der Mitarbeitenden wurde ersatzlos gestrichen. Es steht den Arbeitgebenden jedoch offen, die neuen Mitarbeitenden weiterhin unterjährig zu melden.

Neue Mitarbeitende, die noch keine Versicherten­nummer haben oder solche, die einen Anspruch auf Familien­zulagen geltend machen möchten, sind weiterhin in­nert 30 Tagen nach Stellenantritt der Ausgleichskasse zu melden.

Erwerbsersatz / Mutterschaft / Vaterschaft

Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutterschafts- und Vaterschafts­ent­schä­di­gungen sind die Ausgleichs­kassen auf vollständige Informationen gemäss An­mel­dung angewiesen.

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Familienzulagen

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Aus­bil­dungs­zu­lagen für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer. Die Anmeldung für Familien­zulagen ist von den Arbeitgebern bei der Familien­aus­gleichs­kasse einzureichen, bei welcher auch die Beiträge bezahlt werden.

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