Hauptbereich
Beitragspflicht
Arbeitgebende entrichten gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge von 10.6 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Dabei ziehen sie die Hälfte des Beitrages von 5.3 Prozent vom Lohn der Mitarbeitenden ab.
Lohnsummenmeldung
Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den ausbezahlten Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Lohnbescheinigung der ausbezahlten Lohnsumme muss bis zum 30. Januar des Folgejahres mittels detaillierter Meldung der Ausgleichskasse deklariert werden.
Weitere Informationen
Meldung der Neueintritte
Ab dem 1. Juni 2016 entfällt die Pflicht der Arbeitgeber, neue Mitarbeitende innert Monatsfrist der Ausgleichskasse zu melden. Es genügt, diese unter Angabe der Versichertennummer in der nächsten Lohnbescheinigung aufzuführen. Auch der Versicherungsnachweis zuhanden der Mitarbeitenden wurde ersatzlos gestrichen. Es steht den Arbeitgebenden jedoch offen, die neuen Mitarbeitenden weiterhin unterjährig zu melden.
Neue Mitarbeitende, die noch keine Versichertennummer haben oder solche, die einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen möchten, sind weiterhin innert 30 Tagen nach Stellenantritt der Ausgleichskasse zu melden.
Erwerbsersatz / Mutterschaft / Vaterschaft
Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.
Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer. Die Anmeldung für Familienzulagen ist von den Arbeitgebern bei der Familienausgleichskasse einzureichen, bei welcher auch die Beiträge bezahlt werden.