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Wer hat Anspruch auf die Rückerstattung?
Für die Rückerstattung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten muss eine aktuelle Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung vorliegen.
Personen mit einem Anspruch auf eine jährliche EL können sich zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen. Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen (Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung, usw.) für die Kosten aufkommen.
Bei einer Ablehnung der jährlichen EL, aufgrund eines Einnahmenüberschusses, werden die anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten nach Amortisation des Einnahmenüberschusses zurückvergütet.
Welches sind die Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten?
Die Höchstbeträge, die für Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütet werden können, entsprechen den in Artikel 14 Absätze 3 bis 5 ELG festgelegten Beträgen.
Aufenthaltsort | Zivilstand | Max. Beitrag pro Jahr |
---|---|---|
Zu Hause | Alleinstehend | CHF 25'000 |
Ehepaare | CHF 50'000 | |
Vollwaisen | CHF 10'000 | |
Heimbewohner | --- | CHF 6'000 |
Bei Bezug einer schweren und mittelschweren Hilflosenentschädigung durch die Unfall- oder Invalidenversicherung erhöhen sich die Limiten für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Welche Krankheits- und Behinderungskosten werden übernommen?
Es werden die in der Schweiz entstandene Kosten vergütet.
- Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- Haushaltshilfe
- Patientenbeteiligung
- Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
- Direkt angestelltes Pflegepersonal
- Tagesstrukturen
- Transportkosten
- Diätkosten
- Ärztlich verordnete Erholungs- bzw. Badekuren nach Spitalaufenthalt
- Vorübergehender Aufenthalt im Heim oder Spital
- Hilfsmittel
- Zahnbehandlung
Wie hoch ist der maximale Jahresbeitrag an verschiedene Leistungen?
Gruppe | Art der Kosten | Max. Beitrag pro Jahr |
---|---|---|
Erwachsene | Franchise / Selbstbehalt | CHF 1'000.00 |
| Haushaltshilfe privat | CHF 4'800.00 |
| Diätmehrkosten | CHF 2'100.00 |
| Elektrobett | CHF 972.00 |
Kind | Franchise / Selbstbehalt | CHF 350.00 |
Was wird zur Rückvergütung von Franchise und Selbstbehalt benötigt?
Dazu müssen die detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenpflegeversicherung eingereicht werden, aus denen folgende Angaben ersichtlich sind:
- Name und Vorname der betroffenen Person
- Deckung aus Grund- oder Zusatzversicherung
- Abrechnungsdatum
- Leistungserbringer
- Behandlungsperiode
- Zu vergütender Betrag
Wie lang ist die Frist zur Geltendmachung der Krankheits- und Behinderungskosten?
Die Einreichungsfrist für die Geltendmachung der Kosten beträgt 15 Monate ab Rechnungsdatum.
Welche Diätkosten werden vergütet?
Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Diabetes mellitus Typ 1 sowie Diabetes mellitus Typ 2 lösen keine Mehrkosten aus.
Wann ist zwingend ein Kostenvoranschlag für eine Zahnbehandlung einzureichen?
Kosten unter CHF 1'000.00 können ohne Kostenvoranschlag eingereicht werden, wenn die Behandlung abschliessend ist.
Welche Unterlagen sind zur Prüfung einer allfälligen Kostenbeteiligung der Zahnbehandlung einzureichen?
Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung inkl. zahntechnisches Labor voraussichtlich höher als CHF 1'000.00 sind der AKSO vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag sowie die Röntgenbilder einzureichen.
Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung über CHF 3'000.00 sind der AKSO vor der Behandlung das Abklärungsformular, ein Kostenvoranschlag für die zahnärztlichen Leistungen sowie des allfälligen zahntechnischen Labors und die Röntgenbilder einzureichen.
Welche Hilfsmittel werden vergütet?
An die aufgeführten Kosten für Hilfsmittel können höchstens ein Drittel des Kostenbeitrags der AHV geleistet werden.
Hilfsmittel | Kostenübernahme | Häufigkeit |
---|---|---|
Perücken | max. CHF 1'000.00 | 1 Jahr |
Orthopädische Mass- und Serienschuhe | 75% vom Nettopreis | 2 Jahre |
Gesichtsepithesen | 75% vom Nettopreis | 2 Jahre |
Sprechhilfegeräte | 75% vom Nettopreis | 5 Jahre |
Hörgeräte | Monaural CHF 630.00 | 5 Jahre |
Lupenbrillen | Monokulare CHF 590.00 Binokulare CHF 900.00 | 5 Jahre |
Fernrohrlupenbrillen | Monokulare CHF 1'334.00 Binokulare CHF 2'048.00 | 5 Jahre |
Rollstühle ohne Motor | CHF 900.00 | 5 Jahre |
Anschaffungskosten werden ausserdem vergütet für:
- Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen
- Automatische Zusätze zu Sanitätseinrichtungen sofern eine versicherte Person ohne diese Hilfen allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist
- Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen
Die Kosten der leihweisen Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte werden vergütet:
- Elektrobett
- Krankenheber
- Aufzugsständer (Bettgalgen)