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Anspruchsvoraussetzung

Sie haben Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (VSE), wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind,
  • selbständig erwerbend sind,
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten,
  • arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen,
  • arbeitslos sind und wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde,
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn Sie:

  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater bzw. Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt, sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden und
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt gelten reduzierte Fristen.
  • in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.
  • In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Rahmenfrist

Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 6 Monaten.

Anspruchsbeginn

Der Entschädigungsanspruch beginnt am Tag der Geburt des Kindes.

Anspruchsende

Der Anspruch endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.

Höhe und Bemessung

Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durch-schnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Der Höchstbetrag beträgt CHF 220 pro Tag.

Wie/Wo kann die Mutterschaftsentschädigung geltend gemacht werden?

In der Regel vom Vater bzw. als Ehefrau der Mutter via ihren Arbeitgeber/in bzw. letzten Arbeitgeber/in. Selbständigerwerbende, arbeitslose und arbeitsunfähige Väter bzw. Ehefrauen der Mutter direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse.

Beiträge an Sozialversicherungen

Die Entschädigung wird anstelle des Lohnes ausgerichtet und gilt als Einkommen. Deshalb sind von der Entschädigung Beiträge an die AHV, IV, EO und gegebenenfalls an die ALV und FAK zu entrichten.

Anmeldung

Der Anspruch auf Entschädigung ist mit dem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind. Das Formular kann bei der Ausgleichskasse bezogen oder auf
unserer Webseite heruntergeladen werden.

Auskünfte und Informationen

Wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte sowie die Abgabe von Merkblättern gerne zur Verfügung. Grundlage für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls bilden ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen.