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Sozialversicherungsbeiträge
Sie als Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber teilen sich je zur Hälfte die Beiträge an AHV/IV/EO sowie an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Ihr Arbeitgeber zieht Ihren Anteil direkt von der AHV-pflichtigen Lohnsumme ab und überweist das Geld zusammen mit seinem Anteil der Ausgleichskasse.
Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten (z.B. Raumpflege, Kinderbetreuung, Hausangestellte), können nicht auf die Abrechnung der Beiträge verzichten. Ein Hausdienstarbeitgebender muss deshalb auch auf einem geringen Lohn die Beiträge mit der Ausgleichskasse abrechnen.
Seit dem 1. Januar 2015 sind sogenannte "Sackgeldjobs" von der AHV-Beitragspflicht befreit. Die Regelung gilt für junge Leute bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die pro Jahr nicht mehr als 750 Franken bei einer Tätigkeit in Privathaushalten verdienen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Die Sozialversicherungsbeiträge können auch in einem vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Nebst den Sozialversicherungsbeiträgen werden auch Beiträge an die Quellensteuer entrichtet.
Erwerbsersatz / Mutterschaft / Vaterschaft
Militärdienst, Zivildienst usw. geben Anspruch auf EO-Entschädigungen. Das entsprechende Gesetz enthält zudem auch Regelungen für den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung oder Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmerinnen. Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.
Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer. Wollen Arbeitnehmer Familienzulagen beanspruchen, so haben sie via ihrem Arbeitgeber eine Anmeldung an die zuständige Familienausgleichskasse einzureichen. Die Zulagen werden vom Arbeitgeber in der Regel zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV).