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Anspruchsvoraussetzung

Sie haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung (MSE), wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmerin sind,
  • selbstständigerwerbend sind oder im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten,
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweisen,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde,
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn Sie:

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt gelten reduzierte Fristen.
  • in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
  • In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Anspruchsbeginn

Der Entschädigungsanspruch beginnt am Tag der Geburt des Kindes.

Anspruchsende

Der Anspruch endet nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn während dieser Zeit die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wiederaufgenommen wird.

Verlängerung des Anspruches

Muss das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch um diese Zeit, höchstens aber um 56 Tage. Ein ärztliches Zeugnis muss dazu eingereicht werden.

Höhe und Bemessung

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt maximal CHF 220 pro Tag.

Wie/Wo kann die Mutterschaftsentschädigung geltend gemacht werden?

In der Regel von der Mutter via ihren Arbeitgeber/in bzw. letzten Arbeitgeber/in. Selbständigerwerbende, arbeitslose oder arbeitsunfähige Mütter direkt bei zuständigen Ausgleichskasse.

Beiträge an Sozialversicherungen

Die Entschädigung wird anstelle des Lohnes ausgerichtet und gilt als Einkommen. Deshalb sind von der Entschädigung Beiträge an die AHV, IV, EO und gegebenenfalls an die ALV und FAK zu entrichten.

Anmeldung

Der Anspruch auf Entschädigung ist mit dem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind. Das Formular kann bei der Ausgleichskasse bezogen oder auf
unserer Webseite heruntergeladen werden.

Auskünfte und Informationen

Wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte sowie die Abgabe von Merkblättern gerne zur Verfügung. Grundlage für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls bilden ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen.