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Die AHV unterscheidet zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Selbständigerwerbende

  • treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab.
  • tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten.
  • können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus.
  • sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit.
  • können andere Personen beschäftigen.

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall und für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit zusammen mit der SUVA. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen, und nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Beitragspflicht

Selbständigerwerbende müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Beiträge entrichten.

Beiträge von selbständigen AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter selbständig erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO. Auf das erzielte Einkommen wird ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich in Abzug gebracht.

Beitragsfestsetzung

Die Höhe der Beiträge (AHV/IV/EO) wird auf der Basis des aktuellen Einkommens des Beitragsjahres berechnet. Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen bestimmten Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend.

Das Eigenkapital per 31. Dezember des Beitragsjahres ist massgebend (z.B. der 31. Dezember 2017 für das Beitragsjahr 2017).

Der Zins des investierten Eigenkapitals beträgt:

Jahr Prozentsatz
2023 2%
seit 1. Januar 2022 1.5%
seit 1. Januar 2019 0.0%
seit 1. Januar 2017 0.5%
2016 0.0%

Die Beiträge des laufenden Jahres werden provisorisch aufgrund des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Beitragsjahr bzw. auf den Zahlen des Vorjahres festgesetzt. Diese Akontobeiträge müssen in der Regel vierteljährlich bezahlt werden.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der uns von der Steuerbehörde zugestellten Meldung über den Reingewinn und das im Betrieb investierte Eigenkapital festgesetzt. Bereits bezahlte Akontobeiträge werden dabei entweder nachgefordert oder zurückerstattet. Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert die Verrechnung von Verzugszinsen.

Beitragssätze

Selbständige müssen die ganzen Beiträge selbst tragen. Die Ansätze

Beitrag an Beitragssatz
AHV 8.1%
IV 1.4%
EO 0.5%
FAK 1.25%
Total 11.25%

Für Jahreseinkommen von weniger als 58’800 Franken gilt ein tieferer AHV-, IV- und EO-Beitragssatz; die Beiträge werden in solchen Fällen nach der sinkenden Beitragsskala berechnet (siehe Merkblatt 2.02, Ziffer 6).

Bei einem Jahreseinkommen von weniger als 9’800 Franken muss ein Mindestbeitrag von 514 Franken entrichtet werden.

Selbständigerwerbende, deren Einkommen weniger als 9'800 Franken beträgt, und die nachweisen können, dass sie den Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn für eine im selben Jahr ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit bezahlt haben, können ver­langen, dass die geschuldeten Beiträge zum untersten Satz der sinkenden Skala (5,371 %) erhoben werden.

Bei Personen, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenberuf ausüben, werden auf Jahreseinkommen, die 2‘300 Franken nicht übersteigen, nur auf ihr Verlangen Beiträge erhoben.

Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge auf den AHV/IV/EO-Beiträgen von maximal 5%.