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Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können die Versicherung weiterführen, sofern der Arbeitgeber sein Ein­ver­ständ­nis erklärt. Voraussetzung ist zudem, dass sie wäh­rend mindestens fünf auf­ei­nander­fol­genden Jahren versichert waren und dies un­mit­tel­bar vor der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der nach einer zwischen­staatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer. Der Antrag ist bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebers einzureichen.

Nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden, ebenfalls die Weiter­füh­rung beantragen. Der Antrag ist bei der Schwei­zerischen Aus­gleichs­kasse in Genf einzureichen.

Die Weiterführung muss innert 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen beantragt werden.

Beitritt zur obligatorischen Versicherung

Der obligatorischen Versicherung können folgende Personen freiwillig beitreten:

  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht in der Schweiz versichert, sondern einer ausländischen obligatorischen Sozialversicherung angeschlossen sind;
  • Schweizer Angestellte von institutionellen Organisationen, die nicht der obligatorischen Versicherung angeschlossen sind;
  • Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten (Ehegatte muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen).

Wenn Sie sich für die Weiterführung oder den Beitritt zur obligatorischen Versicherung interessieren, wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse.