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Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA, welche die Schweiz verlassen, sind nicht mehr grundsätzlich der obligatorischen Versicherung unterstellt. Nehmen sie ihren Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA, können sie aber der freiwilligen Versicherung beitreten. Damit vermeiden sie, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (oder meist eben nur Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Daher ist es den versicherten Personen nicht möglich, die Höhe der Beiträge selbst zu bestimmen.
Beitritt zur freiwilligen Versicherung
Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, wenden sich an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf oder an die schweizerische Vertretung im Ausland (Botschaft/Konsulat).
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist eine Einzelmassnahme. Der Beitritt des Ehemannes zieht nicht automatisch den Beitritt seiner Ehefrau nach sich und die Beitrittserklärung der Eltern erstreckt sich nicht auf ihre Kinder. Ehegatten und Kinder müssen sich also selbst anmelden, falls sie der freiwilligen Versicherung beitreten wollen. Beitrittsgesuche von Minderjährigen sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig.
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss schriftlich vorgenommen werden. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt nicht mehr möglich.
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt drei Bedingungen voraus:
- Schweizer Staatsbürgerrecht oder Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Staates;
- Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA;
- die Person muss unmittelbar vor dem Verlassen der Schweiz während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, während 5 Jahren Beiträge geleistet zu haben. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.
Beiträge
Erwerbstätige Versicherte entrichten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Beiträge von 10,1% (AHV 8,7%, IV 1,4%) ihres Erwerbseinkommens. Sie müssen mindestens den Mindestbeitrag von 950 Franken im Jahr entrichten. Nicht erwerbstätige Personen sind bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 20. Altersjahres von der Beitragspflicht befreit.
Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen entsprechend ihrem Vermögen und Renteneinkommen einen Jahresbeitrag von 980 bis 24'500 Franken. Nichterwerbstätige verheiratete Personen entrichten Beiträge auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Sie sind von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn ihr versicherter Ehegatte mindestens das Doppelte des Mindestbeitrages (1’960 Franken) als Erwerbstätiger bezahlt hat.
Versicherte Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, gelten dann als nicht erwerbstätig, wenn
- die Beiträge aus Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr weniger als 980 Franken betragen oder
- die Beiträge aus Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr weniger als die Hälfte ihrer Nichterwerbstätigenbeiträge ausmachen.
Die vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge werden auf Verlangen der versicherten Person an die geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet.
Die Beiträge sind in Schweizerfranken direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen geschuldet.
Rücktritt und Austritt
Versicherte können auf Ende eines Quartals von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Die Versicherten werden von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die Beiträge für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet haben. Sie werden ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie die von der Ausgleichskasse verlangten Belege nicht oder nicht vollständig einreichen.
AHV-Renten
Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt für Frauen nach dem zurückgelegten 64. und für Männer nach dem zurückgelegten 65. Altersjahr.
Altersrentnerinnen und -rentner können unter Umständen Kinderrenten beanspruchen; ein solcher Anspruch besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Der Tod der versicherten Person kann Anspruch auf Hinterlassenenleistungen zugunsten der verwitweten Person und der Waisen begründen. Witwer, die zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Witwerrente beanspruchen.
Ein Anspruch auf ordentliche AHV-Renten besteht, wenn die versicherte Person eine Beitragsdauer von mindestens einem Jahr aufweist. Dazu muss sie (alternativ):
- ein ganzes Jahr AHV/IV-Beiträge entrichtet haben;
- als nicht erwerbstätige Person mit einer versicherten Person verheiratet sein, die mindestens den doppelten Mindestbeitrag auf dem Erwerbseinkommen einbezahlt hat;
- ein Jahr Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften aufweisen.
Die Berechnung der Rente richtet sich einerseits nach den anrechenbaren Beitragsjahren und andererseits nach den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Massgebend ist dabei das Verhältnis der vollen Beitragsjahre zu denjenigen des Jahrganges.
Bei vollständiger Beitragsdauer, d. h. wenn die freiwillig versicherte Person ihre Beitragspflicht ab dem Kalenderjahr nach Erreichen des 21. Altersjahres stets erfüllt hat, betragen die Altersrenten mindestens 1’225 und höchstens 2’450 Schweizerfranken im Monat. Die Witwen- und Witwerrenten betragen 80%, die Kinder- und Waisenrenten je 40% der entsprechenden Altersrente.
Bei unvollständiger Beitragsdauer wird die Rente verhältnismässig gekürzt.
Auch in der freiwilligen Versicherung ist der vorzeitige Bezug der Altersrente um 1 oder 2 Jahre möglich. Dabei kommen dieselben Regelungen und Kürzungsansätze (6,8% pro Jahr) wie bei der obligatorischen Versicherung zur Anwendung. Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rentenanspruch um mindestens 1 Jahr und höchstens um 5 Jahre aufgeschoben werden. Dadurch wird die Rente erhöht.
Auszahlung von AHV- und IV-Renten
Die auf Beiträgen beruhenden ordentlichen Renten können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden, sofern dies keine Vorschriften des Wohnsitzstaates ausschliessen. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse oder durch die schweizerische Vertretung, in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Auszahlung auch auf ein Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtigten Person erfolgen.
Die im Ausland wohnende berechtigte Person muss sich im Matrikelregister der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland eintragen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie die Auszahlung der Leistung in der Schweiz wünscht.
Auskünfte
Sie erhalten weitere Auskünfte und die erforderlichen Formulare bei den schweizerischen Botschaften, Generalkonsulaten und Konsulaten sowie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse. Bitte beachten Sie, dass bei schriftlichen Anfragen zwingend die persönliche AHV-Versichertennummer anzugeben ist.