Hauptbereich
Die AHV kennt folgende Leistungen:
- Altersrente
- Hinterlassenenrente
- Hilflosenentschädigung
- Hilfsmittel
Bei den Renten wird unterschieden zwischen Altersrente und Hinterlassenenrente:
Altersrente | Hinterlassenenrente | |
---|---|---|
Beginn | Ab 64 Jahren bei Frauen | Bei Todesfall von Mann/Frau |
Leistungen | Altersrenten Kinderrenten* | Witwenrenten Witwerrenten Waisenrenten* |
* Der Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrenten erlischt mit Vollendung des 18. Altersjahres oder wenn sich die Personen in Ausbildung befinden, spätestens nach Vollendung des 25. Altersjahres.
Die Höhe der Renten hängt von der Beitragsdauer und dem durchschnittlich erzielten Einkommen ab. Zum durchschnittlichen Einkommen gehören nebst dem Erwerbseinkommen auch Erziehungs- und Betreuungs-gutschriften. Unseren Versicherten bieten wir auf Verlangen eine kostenlose Rentenvorausberechnung an.
Flexibles Rentenalter in der AHV
Altersrenten können 1 oder 2 Jahre vor dem ordentlichen Beginn vorbezogen werden. Pro vorbezogenem Jahr wird die Rente - monatlich und lebenslang – um 6,8 % gekürzt. Ein rückwirkender Vorbezug ist nicht möglich. Altersrenten können auch für 1 bis 5 Jahr aufgeschoben werden. Der prozentuale Zuschlag ist abhängig von der Aufschub-Dauer, mind. 5,2 % bei 1 Jahr / max. 31,5 % bei 5 Jahren.
Hilflosenentschädigung
Hilflosenentschädigungen können von Altersrentner/innen mit Wohnsitz in der Schweiz beantragt werden,
die seit mindestens einem Jahr leichten, mittleren oder schweren Grades hilflos sind. Die Beträge der Entschädigung sind einkommensunabhängig.
Hilfsmittel
Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Hilfsmittel. Zu Hilfsmitteln in der AHV gehören unter anderem Perücken, Hörgeräte, Lupenbrillen etc. Die Kostenbeteiligung ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Anmeldung
Der Anspruch auf Leistungen ist mit den offiziellen Anmeldeformularen geltend zu machen. Alle Formulare können bei der Ausgleichskasse bezogen oder auf unserer Webseite heruntergeladen werden. Ohne Anmeldung kann keine Leistung ausgerichtet werden. Die Anmeldung für die Altersrente sollte bei der zuständigen Ausgleichskasse spätestens im Monat der Vollendung des massgebenden Altersjahres eingereicht werden.
Auskünfte und Informationen
Unsere AHV-Zweigstellen und wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte sowie die Abgabe von Merkblättern gerne zur Verfügung. Grundlage für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls bilden ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen.