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Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei seiner Ausgleichskasse an und rechnet dort Ihre Sozialversicherungsbeiträge ab. Bei einem Stellenwechsel müssen Sie dies der Ausgleichskasse nicht melden. Der neue Arbeitgebende meldet Sie der zuständigen Ausgleichskasse mit der ordentlichen Lohnbescheinigung zu Beginn des Folgejahres an.

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Selbständigerwerbende

Wenn Sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden, welche dann Ihren Status als Selbständigerwerbenden prüft. Sie haben die Sozialversicherungsbeiträge auf Ihr AHV-pflichtiges Einkommen direkt bei der Ausgleichskasse abzurechnen.

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