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Anspruchsvoraussetzung

Die Betreuungsentschädigung (BUE) ist für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eine ärztliche Bescheinigung ist zwingend nötig. Ein Geburtsgebrechen oder eine Behinderung an sich gelten nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes.

Sie haben Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn Sie:

  • Mutter oder Vater eines Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist,
  • ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Zudem erfüllen Sie in diesem Zeitpunkt eines dieser Kriterien:

  • Sie sind Arbeitnehmer/in,
  • selbständig erwerbend,
  • arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mit und erhalten einen Barlohn,
  • arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde,
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Rahmenfrist

Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.

Anspruchsbeginn

Der Entschädigungsanspruch beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes.

Anspruchsende

Der Anspruch endet spätestens nach 18 Monaten. Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn 98 Tagegelder bezogen worden sind. Ein vorzeitiges Anspruchsende liegt auch dann vor, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Die Volljährigkeit des Kindes während der Bezugsdauer hat kein Ende des Anspruches
zur Folge.

Höhe und Bemessung

Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Betreuungsentschädigung beträgt maximal CHF 220 pro Tag.

Wie/Wo kann die Mutterschaftsentschädigung geltend gemacht werden?

Pro Elternteil ist eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer auszufüllen. Eltern machen den Anspruch via Arbeitgeber/in bzw. letzten Arbeitgeber/in geltend. Selbständigerwerbende, arbeitslose oder arbeitsunfähige Eltern direkt bei zuständigen Ausgleichskasse.

Beiträge an Sozialversicherungen

Die Entschädigung wird anstelle des Lohnes ausgerichtet und gilt als Einkommen. Deshalb sind von der Entschädigung Beiträge an die AHV, IV, EO und gegebenenfalls an die ALV und FAK zu entrichten.

Anmeldung

Der Anspruch auf Entschädigung ist mit dem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind. Das Formular kann bei der Ausgleichskasse bezogen oder auf
unserer Webseite heruntergeladen werden.

Auskünfte und Informationen

Wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte sowie die Abgabe von Merkblättern gerne zur Verfügung. Grundlage für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls bilden ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen.