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Wichtige Hinweise

Damit eine effiziente Verarbeitung möglich ist, muss die entsprechende Anmeldung vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Ebenso sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Unvollständige Anmeldungen gehen zur Vervollständigung an den/die Versicherte oder den Arbeitgeber zurück und führen dadurch zwangsläufig zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Anmeldungen oder Mutationen.

Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FAK)

Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie dem kantonalen Familien­zulagen­gesetz, haben neben Arbeitnehmenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Ver­hält­nissen Anspruch auf Kinder- und Aus­bil­dungs­zulagen. Seit 2013 kommen gesamt­schweizerisch auch Selb­stän­dig­er­wer­bende in den Genuss von Familienzulagen.

Sie beträgt 200 Franken pro Monat und Kind bis zum voll­endeten 16. Altersjahr.

Die Ausbildungszulage beträgt 250 Franken pro Monat und Kind vom ersten Tag des Monats, in dem eine Ausbildung begonnen wird, frühestens nach voll­en­de­tem 16. Altersjahr, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Al­ters­jahr.

Für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, besteht neu Anspruch auf Ausbildungszulagen. Der Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn das Kind

  • sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befindet und
  • die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und
  • mindestens 15 Jahre alt ist.

Im Kanton SO sind 11 obligatorische Schuljahre vorgesehen. Die letzten 3 Jahre der obligatorischen Schule gelten als Sekundarstufe I. Danach beginnt die Allgemeinbildung beziehungsweise die berufliche Grundbildung, die als Sekundarstufe II bezeichnet wird.

Als Beginn einer Ausbildung gilt der Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand erbringt, zum Beispiel Vorlesungen und Kurse besucht. Es ist daher nicht auf den formellen Semesterbeginn (Immatrikulationsbestätigung) abzustellen, sondern auf die effektive Aufnahme des Studiums.

Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier).

Damit die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ausbildungszulagen prüfen kann, benötigt sie jeweils bei der ersten Immatrikulationsbestätigung die Angaben zum Studium (Vollzeit- oder Teilzeitstudium sowie die voraussichtliche Studiendauer). Bei einem Voll- oder Teilzeitstudium benötigt sie jeweils eine Kopie des Arbeitsvertrags, falls das Kind nebst dem Studium noch erwerbstätig ist.

Bei Erhalt der letzten Immatrikulationsbestätigung respektive Studienbestätigung, bei welcher die Ausgleichskasse davon ausgeht, dass voraussichtlich das letzte Semester absolviert wird, werden die Ausbildungszulagen nach dem akademischen Kalender bewilligt. Der Ausbildungsaufwand endet jeweils im Mai/Juni, bzw. Dezember. Sollte das Studium nach Semesterende fortgesetzt werden, nehmen wir nach Erhalt der neuen Immatrikulationsbestätigung eine Nachzahlung vor. Falls bei Studienende der Ausbildungsaufwand bis zum Semesterende gedauert hat, benötigen wir einen Nachweis

Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erstanspruchs­berechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohn­­ort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen. Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Elternteil sich für die Zulagen anmelden kann, geben wir Ihnen gerne Auskunft. Zudem finden Sie in der rechten Spalte einen Link, der Ihnen hilft, die Erst­anspruchs­berech­tigung zu bestimmen.

Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Fa­mi­lien­zu­lagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familien­zu­lagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch fest­gelegt. Unser Merk­blatt orientiert Sie über die aktuellen Eck­werte (Zu­lagen­höhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).