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Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Hier können Prämienverbilligungen helfen.

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Prä­mien­ver­billigungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Ver­billigung der Prämien soll den anspruchs­berech­tigten Personen ein angemessener Ver­sicherungs­schutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

Neues Antragsformular

Aufgrund eines Systemwechsels bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) wurde das Antragsformular überarbeitet. Ab 2024 berechnen wir den mutmasslichen IPV Anspruch vorgängig und teilen Ihnen diesen bereits mit dem Antragsformular mit. Nach der Retournierung des unterschriebenen Antragformulars teilen wir Ihnen den definitiven Anspruch mittels Verfügung mit. Die uns bekannten Daten haben wir im Antragsformular eingetragen. Bitte kontrollieren Sie die Daten und ergänzen diese wenn nötig auf dem Antragsformular.

Unterjährige Parameteranpassung

Wir haben festgestellt, dass die für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden. Dies ermöglicht dem Departement des Innern eine nachträgliche Anpassung der Parameter und eine damit verbundene Neuberechnung der Prämienverbilligung und eine Nachzahlung zu Ihren Gunsten. So wurde die Richtprämie von 70% auf 73% erhöht. Infolge dieser Anpassung haben Sie für das Jahr 2023 einen höheren Prämienverbilligungsanspruch.

Sie müssen nichts unternehmen. Die Nachzahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an Ihre Krankenkasse, welche Ihnen diese gutschreibt. Bitte beachten Sie, dass es einige Zeit dauern kann, bis die Gutschrift erfolgt.

Anspruch

Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn haben grundsätzlich Personen und Familien, die

  • am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz haben und
  • bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen sind.
  • und die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen

Anmeldung

Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung bei der Ausgleichs­kasse Solothurn geltend zu machen. Die Ausgleichskasse Solothurn stellt in der Regel allen Personen ein Antragsformular zu, welche nach Auswertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben. 

Das ausgefüllte Antragsformular ist innert 30 Tagen nach Erhalt zurückzuschicken. Das Antragsformular kann bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres bezogen werden. Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.

Anmeldung für quellenbesteuerte Personen

Quellenbesteuerte Personen können jeweils ab Ende Mai des Anspruchsjahres das Antragsformular beim Arbeitgeber verlangen oder direkt über diese Website beziehen. Die Einreichungsfrist ist der 31. Dezember des Anspruchjahres.

Sozialhilfe- und Ergänzungsleistung-Bezüger

Erhalten Sie Sozialhilfe, dann wird die IPV durch Ihre Sozialregion geltend gemacht. Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen oder Invalidenversicherung oder für einkommensschwache Familien (FamEL), so wird die IPV zu Ihren Gunsten ohne Antrag dem Krankenversicherer überwiesen.

Berechnung

Für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches gelten die vom Regierungs­rat jährlich neu festgesetzten Richtprämien. Ein Anspruch besteht, wenn die Richt­prämien einen bestimmten Prozentsatz des mass­gebenden Einkommens übersteigen. Es wird von einem minimalen Selbst­behalt von 10% und einem je nach Einkommenshöhe abgestuften Prozent­satz ausgegangen.

Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz.

Personen, die keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu ver­pflichtet sind, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

Das für alle Berechnungen massgebende Einkommen setzt sich aus dem Einkommen der definitiven Steuererklärung mit verschiedenen Aufrechnungen und Abzügen sowie 50% des Reinvermögens zusammen. Ein Anspruch auf 50% der Richtprämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung besteht, wenn das gemeinsame massgebende Einkommen einen bestimmten Wert nicht übersteigt.

Massgebend für die Berechnung sind die Richtprämien. Der Regierungs­rat legt die für das jeweilige Anspruchs­jahr mass­geben­den Richt­prämien jeweils bis Mitte November des Vorjahres fest.

Auszahlung

Nach Erhalt des schriftlichen Entscheides über den Anspruch auf Prämien­verbilligung erfolgt die Auszahlung gemäss Bundesgesetz über die Kranken­versicherung direkt an den Krankenversicherer.

Die Krankenversicherung wird den Anspruch auf Prämienverbilligung bei der monatlichen Prämienrechnung in Abzug bringen.

Fragen?

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Individuelle Prämienverbilligung IPV
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
ipv(at)akso.ch / www.akso.ch/ipv
Telefon 032 686 22 09