Hauptbereich
Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Nichterwerbstätige sowie Selbständigerwerbende.
Für selbständige Landwirte, landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etc. gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft, welches ebenfalls Kinder- und Ausbildungszulagen kennt.
Mutterschaftsentschädigung
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen. Zudem muss die Anspruchsberechtigte unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein.
Vaterschaftsentschädigung
Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung haben Väter, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen. Zudem muss der Anspruchsberechtigte unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein. Der Anspruch entsteht frühestens ab 1. Januar 2021.
Betreuungsentschädigung
Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben Mütter oder Väter, die die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen müssen. Zudem muss die anspruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende/r oder als Selbständigerwerbende/r im Sinne des AHV-Gesetzes nachgegangen sein und obligatorisch versichert gewesen sein. Der Anspruch entsteht frühestens ab 1. Juli 2021.
Kinderrenten
Kinderrenten bekommen Bezüger von AHV- und IV-Renten für Kinder, bis sie 18 Jahre alt sind oder bis sie die Ausbildung abgeschlossen haben, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Hinterlassenenrenten
Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrenten haben Personen, deren Ehepartner bzw. Vater und/oder Mutter gestorben sind.
Ergänzungsleistungen
Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden.
Individuelle Prämienverbilligung
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV).