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Am 1. Januar 2021 tritt schweizweit eine Gesetzesanpassung der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV in Kraft. Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte ab.

Hinweis zum Versand von Verfügungen per 1. Januar 2021

EL-beziehende Personen, welche bereits vor dem 1.1.2021 Anspruch auf EL hatten, erhalten im Januar 2021 automatisch eine Verfügung mit dem neu berechneten Anspruch. Während der dreijährigen Übergangsfrist wird der EL-Anspruch per 1.1.2021 nach neuem und altem Recht berechnet. Die bessere Variante dieser Berechnung wird angewendet.

Hinweis zu Krankenkassenprämie 

Für EL-Bezüger wurde die Krankenkassenprämie bisher in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie in der EL-Berechnung berücksichtigt. Neu wird die effektive Krankenkassenprämie angerechnet, jedoch maximal in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie. Infolge der EL Reform wurde der Krankenkasse die Prämienverbilligung in der Höhe von 60% der Durchschnittsprämie gemeldet (Erwachsene Person CHF 286.80). Der Differenzbetrag zu Ihrer effektiven Prämie oder zur Durchschnittsprämie wird Ihrer Krankenkasse anfangs Januar 2021 gemeldet werden, was eine Anpassung Ihrer Prämienrechnung zur Folge haben wird.