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Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Voll­en­dung des 17. Alters­jahres. Beitrags­pflich­tig sind auch ver­hei­ratete Ehepartner ohne Erwerbs­einkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Ein­kom­men jedoch mindestens den doppelten Mindest­beitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Geringfügige Entgelte

Wenn der massgebende Lohn je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versi­cher­ten erhoben. Hingegen müssen die Beiträge für Personen, die im Haus­dienst beschäftigt sind, in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen beispiels­weise Raumpflegerin, Haushilfe, Hauswart, etc. Dasselbe gilt auch für Kulturschaffende. Darunter fallen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich.

Der massgebende Lohn von in Privathaushalten beschäftigten Jugendlichen, für sogenannte "Sackgeldjobs" (z.B. Babysitting), unterliegt nicht der Beitragspflicht wenn:

  • der Lohn bis zum 31. Dezember des Jahres erzielt wird, in dem die Person das 25. Altersjahr vollendet,
  • der Lohn je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Die beschäftigten Jugendlichen können die Beitragsentrichtung aber verlangen.

Beitragspflicht von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter er­werbs­tätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeits­losen­versicherung (ALV). Dabei gilt ein Frei­betrag von 1’400 Franken monat­lich oder 16’800 Franken jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbs­einkommens erhoben, der 1’400 Franken im Monat oder 16’800 Franken im Jahr übersteigt. Bitte beachten Sie das Merkblatt AHV21 - Anwendung Rentnerfreibetrag bei Arbeitnehmenden

Beitragsbezug

Die AHV-Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen. Der Ar­beit­geber zieht den Anteil des Arbeitnehmers direkt vom Lohn ab. Das Inkasso beim Arbeit­geber erfolgt durch die Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen an IV/EO/ALV/FAK. Die Ansätze:

Beitrag an

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

AHV/IV/EO

5.3 %

5.3 %

FAK

 

1.25 %

ALV 1 (bis Fr. 148'200)

1.10 %

1.10 %

FamEL   0.15%

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten tragen die Arbeit­gebenden alleine. Die Verwaltungskosten werden von der Summe der AHV/IV/EO- und FLG-Beiträge berechnet. Von den Beiträgen an die Familien­aus­gleichs­kasse und Arbeitslosen­versicherung werden keine Verwaltungs­kosten erhoben. Ab 01.01.2021 wird zusätzlich ein Beitrag an die Ergänzungsleistung für Familien (FamEL) beim Arbeitgeber erhoben.

Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provi­sorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss der Arbeit­geber die Ausgleichskasse davon in Kenntnis setzen. Die Akontorech­nungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig. Nicht frist­gerechte Be­zah­­lungen werden gemahnt.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeit­geben­den festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen. Die Lohndaten können auch elektronisch mittels AHVeasy übermittelt werden, was zu einer Reduktion des Verwaltungskostenbeitrages führt.