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Haben Sie eine dringende Frage zu unseren Dienstleistungen?
Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen:

Beiträge / Zulagen

Wie können Versicherte überprüfen, ob ihr Arbeitgeber die Beiträge für sie abgerechnet hat?

Sie können mittels folgendem Link einen Auszug aus dem individuellen Konto bestellen:
Antrag für einen Zusammenruf der persönlichen individuellen Konti (IK) 

Informationen zum Auszug aus dem individuellen Konto (IK) finden Sie im folgenden Merkblatt:
1.01 - Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)

Wie können die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmenden im privaten Haushalt abgerechnet werden?

Wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als Hausdienst-Arbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als 2'300 Franken im Jahr. Im Privathaushalt ist grundsätzlich jedes Entgelt für eine  Tätigkeit beitragspflichtig. 

Ausnahme:
Jugendliche Hausangestellte sind bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres von der Beitragspflicht befreit, sofern ihr Lohn 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die jugendlichen Angestellten können aber die Beitragsabrechnung verlangen.

Zudem sind Hausdienst-Arbeitgebende verpflichtet, ihr Personal gegen Unfall zu versichern.
Wenn Löhne ausbezahlt werden, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind, muss sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen.

Hausdienst-Arbeitgebende müssen sich mit folgendem Formular bei der Ausgleichskasse anmelden:

3107 - Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende im privaten Haushalt (PDF)

Wer gilt als nichterwerbstätig und wieso müssen solche Personen AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen?

In der Schweiz wohnende nichterwerbstätige Personen sind versichert und bezahlen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
  • Studierende
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
  • Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 503 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4'747 Franken) betragen.
  • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der  Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Damit fehlende Beitragsjahre, welche zu einer Verminderung von Rentenleistungen führen können, vermieden werden, sind die Beiträge lückenlos bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu entrichten.

Sofern Sie nicht erwerbstätig und nicht von einer Ausgleichskasse erfasst sind, melden Sie sich bei der für Sie zuständige AHV-Zweigstelle an.

Ergänzungesleistungen

Fragen und Antworten zu Ergänzungsleistungen (externer Link)

Überbrückungsleistungen

Fragen und Antworten zu Überbrückungsleistungen (externer Link)

Leistungen

Fragen und Antworten zur AHV (externer Link)

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Was ist IPV?

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Hier können individuelle Prämienverbilligungen helfen. Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden individuelle Prä­mien­ver­billigungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Ver­billigung der Prämien soll den anspruchs­berech­tigten Personen ein angemessener Ver­sicherungs­schutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

Was sind die Voraussetzungen für IPV?

Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn haben grundsätzlich Personen und Familien, die am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz haben, bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen sind und die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen.

Wer erhält ein Antragsformular?

Die Ausgleichskasse stellt allen Personen ein Antragsformular zu, welche nach Auswertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben. Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung bei der Ausgleichs­kasse geltend zu machen.

Ich habe kein Anmeldeformular erhalten, glaube aber, Anspruch auf Prämienverbilligung zu haben. Was muss ich tun?

Bei Fragen wählen Sie bitte unsere Telefonnummer 032 686 22 09 oder wenden Sie sich per E-Mail an uns: ipv(at)akso.ch

Welche Fristen gelten?

  • Das ausgefüllte Antragsformular ist innert 30 Tagen nach Erhalt zurückzuschicken.
  • Das Antragsformular kann bis spätestens am 31. Juli 2024 bezogen werden.
  • Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf IPV. 
  • Die Einreichungsfrist für das Formular von quellenbesteuerten Personen ist der 31. Dezember des Anspruchsjahres.

Muss für jedes Familienmitglied eine Anmeldung eingereicht werden

Ehepaare müssen nur ein Anmeldeformular unter Angabe beider Personendaten einreichen. Kinder bis 18 Jahre und Jugendliche in Ausbildung bis 25 Jahre im gleichen Haushalt müssen ebenfalls auf dem Antrag aufgeführt werden.

Was ist bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren zu beachten?

Anmeldung zusammen mit den Eltern:

Junge Erwachsene zwischen dem 19. und 25. Lebensjahr (Jahrgänge 1999 - 2005) sind auf dem Antrag der Eltern aufzuführen, falls Sie sich am 1. Januar des Anspruchsjahres in Ausbildung befanden und den Eltern in der letzten definitiven Steuerveranlagung der Sozialabzug von CHF 6‘000.00 gewährt wurde. Der Anspruch wird aufgrund des gemeinsamen massgebenden Einkommens berechnet. Bitte legen Sie die Kopie eines Ausbildungsnachweises (Lehrvertrag, Studienbestätigung, Immatrikulationsbescheinigung usw.) mit Stand per 1. Januar 2024 bei.

Eigenständige Anmeldung/Berechnungseinheit:

Junge Erwachsene, welche am 1. Januar des Anspruchsjahres nicht mehr in Ausbildung waren, verlangen ein eigenes Antragsformular bei der AKSO.

Kann ich meine/n Lebenspartner/in (Konkubinatspartner/in) auf dem Antragsformular aufführen?

Nein. Unter dem Abschnitt "Partner/in" können lediglich Ehepartner/in sowie Partner/in einer eingetragenen Partnerschaft aufgeführt werden.

Erhalten Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zusätzlich Prämienverbilligung?

Die Prämienverbilligung von EL Bezügerinnen und Bezüger wird von der Ausgleichskasse Ende November für das folgende Jahr direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt. Für im gleichen Haushalt lebende Personen (Ehepartner, minderjährige Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung) ohne Ergän­zungs­leistungen muss zusätzlich ein Anmeldeformular eingereicht werden.

Was muss ich bei der Frage ‚Wirtschaftliche Lage‘ auf dem Antragsformular beachten?

Hatten Sie im Jahr 2023 einen Einkommensanstieg um mehr als 20% und/oder einen Vermögensanstieg von mindestens CHF 20‘000.00 gegenüber 2022? Dann beantworten Sie die Frage mit 'ja'. Für die Bearbeitung des Antrags warten wir die rechtskräftige Staatssteuerveranlagung 2023 ab.

Wie wird das massgebende Einkommen berechnet?

Das massgebende Einkommen setzt sich aus folgenden Ziffern Ihrer Steuerveranlagung zusammen:

  • Satzbestimmendes Einkommen
    (Ziffer 690 der Steuerveranlagung)
  • 50% des satzbestimmenden Vermögens
    (Ziffer 990 der Steuerveranlagung)
  • Aufrechnung Renten und Pensionen zu 100%
    (Ziffer 210 und 211 der Steuerveranlagung)
  • Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten
    (Ziffer 4330 oder 4335 der Steuerveranlagung)
  • Aufrechnung gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
    (Ziffer 530 und 531 der Steuerveranlagung)
  • Aufrechnung freiwillige Zuwendungen
    (Ziffer 610 der Steuerveranlagung)

Was passiert, wenn ich keine Steuererklärung einreiche bzw. eine Ermessensveranlagung habe

Personen, die keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu ver­pflichtet sind, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

Wer ist zuständig für die Festlegung der Richtprämien und die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen?

  • Der Bund (Departement des Innern) bestimmt jedes Jahr neu für alle Kantone die Durchschnittsprämien.
  • Der Regierungsrat des Kantons Solothurn legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens und den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest.

Wie hoch sind die maximalen Richtprämien für die ordentliche IPV?

Es gelten folgende vom Regierungsrat festgelegte Richtprämien:

Person Betrag je Monat Betrag je Jahr

Erwachsene Person

CHF 386.00

CHF 4'632.00

Junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre)

CHF 284.00

CHF 3'408.00

Kinder

CHF   90.00

CHF 1'080.00

Bei einem massgebenden Einkommen bis CHF 76'000.00 haben Kinder mindestens Anspruch auf die Ausrichtung von 80% der Richtprämie, CHF 67.20 pro Monat. Junge Erwachsene in Ausbildung haben bei einem massgebenden Einkommen CHF 76'000.00 mindestens Anspruch auf die halbe Richtprämie, CHF 125.00 pro Monat.

Wie hoch ist die kantonale Durchschnittsprämie für die IPV im Rahmen von Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien?

Person Betrag je Monat Betrag je Jahr

Erwachsene Person

CHF 551.00

CHF 6'612.00

Junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre)

CHF 405.00

CHF 4'860.00

Kinder

CHF 129.00

CHF 1'548.00

Bei Sozialhilfe- und FamEL-Bezügern werden die effektiven Grundversicherungen (bis max. kantonaler Durchschnittsprämie) beglichen.

Wie wird mein Anspruch auf IPV berechnet?

Von der maximalen IPV wird ein Eigenanteil von 10-16 % linear abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens abgezogen. Der Prozentsatz wird jährlich vom Departement des Innern festgelegt.

Berechnungsformel des Eigenanteils 2024:

Maximale Richtprämie - Eigenanteil = Individuelle Prämienverbilligung

 

Beispiel Erwachsener:

Massgebendes Einkommen = CHF 29'000.00

9% + ( (15 - 9) x CHF 29'000.00 : CHF 76'999.00) = 11.25% 

Eigenanteil = 11.25 % von CHF 29'000.00 = CHF 3'262.50

IPV = Maximale Richtprämie von CHF 4'632.00 – CHF 3'262.50 = CHF 1'369.50

Beträge unter CHF 240.00 bei Einzelpersonen oder CHF 480.00 bei Ehepaaren werden nicht ausbezahlt.

Wann erfolgt die Auszahlung der Prämienverbilligung?

Die Auszahlung wird nach Erstellung des schriftlichen Entscheides vorgenommen. Sie erfolgt rückwirkend per 1. Januar und wird direkt an den Krankenversicherer überwiesen. Dieser stellt die reduzierte Prämienrechnung aus. Es kann einige Zeit dauern, bis Ihnen der Kranken­ver­si­cherer Ihren Anteil gutschreibt. Ist die Prämienverbilligung höher als die tatsächlich geschuldete Krankenkassenprämie, wird nur die effektive Prämie verbilligt.

Meine Krankenversicherungsprämie ist gegenüber dem Vorjahr stark gestiegen. Habe ich deshalb Anrecht auf mehr IPV?

Für den Anspruch auf IPV ist nicht die Höhe der Krankenversicherungsprämie relevant, sondern das massgebende Einkommen basierend auf Ihrer definitiven Steuerveranlagung.

Ich habe den Krankenversicherer fristgerecht gewechselt. Muss ich das melden?

Bitte notieren Sie auf dem Antragsformular Ihren neuen Krankenversicherer und senden Sie uns eine Kopie der neuen Police zu. Wir werden Ihre Prämienverbilligung an Ihre neue Krankenkasse über­weisen.

Welche Steuerveranlagung ist für die Berechnung der IPV im Jahr 2024 massgebend?

Zur Berechnung des Anspruchs auf IPV ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung 2022 massgebend.

Ausnahmen bilden folgende Ereignisse im Jahr 2023: Zuzug aus einem anderen Kanton, Zivilstandsänderung, Ausbildungsende, Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse von 2022 auf 2023. In diesen Fällen ist die rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 massgebend.

Für folgende Personen gelten andere Berechnungsgrundlagen/Voraussetzungen: quellenbesteuerte Personen und Personen, welche Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien erhalten.

Wie hoch darf das massgebende Einkommen sein, um 2024 einen Beitrag an die Krankenversicherungsprämie zu erhalten?

Anzahl Personen

Grenzbetrag Einkommen

1 erwachsene Person

CHF 36‘000.00

 

2 erwachsene Personen

CHF 63‘000.00

1 junge Erwachsene Person (19 bis 25 Jahre)

CHF 28‘000.00 (nicht mehr in Ausbildung)

1 oder 2 Eltern Familie mit Kindern

CHF 76‘000.00

1 oder 2 Eltern Familie mit jungen Erwachsenen

CHF 76‘000.00

Die Berechnung des massgebenden Einkommens entnehmen Sie der vorhergehenden Frage.

weitere häufig gestellte Fragen

Wir verweisen nachstehend auf weitere interessante Informationsseiten:

Invalidenversicherung
http://www.bsv.admin.ch

Erwerbsersatzordnung/Mutterschaftsentschädigung
http://www.bsv.admin.ch

Der Neue Lohnausweis (NLA)
http://www.steuerkonferenz.ch/d/lohnausweis.htm