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Wichtige Hinweise

Damit eine effiziente Verarbeitung möglich ist, muss die entsprechende Anmeldung vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Ebenso sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Unvollständige Anmeldungen gehen zur Vervollständigung an den/die Versicherte oder den Arbeitgeber zurück und führen dadurch zwangsläufig zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Anmeldungen oder Mutationen.

Erwerbsersatzordnung

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen haben in der Schweiz oder im Ausland wohnende Personen, die

  • in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst und im Rotkreuzdienst Dienst leisten
  • Zivildienst leisten
  • im Zivilschutz Dienst leisten
  • an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport teilnehmen
  • an Jungschützenleiterkursen teilnehmen

Die Dienstleistenden erhalten von den Rechnungsführern bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage und leiten sie vollständig ausgefüllt weiter an den Arbeitgeber. Nichterwerbstätige leiten ihre Meldekarte an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes oder des Wohnsitzkantons weiter. Ohne Meldekarte wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

Vaterschaftsentschädigung

Anspruch

Ab 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Väter können die 14 Taggelder innert sechs Monaten ab Geburt des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise.
Teilzeitangestellte haben Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubstagen, die dem jeweiligen Beschäftigungsgrad entspricht. Zum Beispiel bei einem 50%-Pensum bestünde ein Anspruch auf 5 Urlaubstage.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag. Die Entschädigung von 80 Prozent ist ebenfalls beim tageweisen Bezug des Vaterschaftsurlaubes bei Teilpensen zu gewährleisten. Das Taggeld entspricht im Falle von Teilpensen dem reduzierten Beschäftigungsgrad. Beim tageweisen Bezug des Vaterschaftsurlaubes bei Teilpensen sind die bezogenen Urlaubstage in entschädigungsberechtige Taggelder umzuwandeln. Die Entschädigung entspricht dem reduzierten Beschäftigungsgrad. Das Taggeld wird somit auch für Tage ausgerichtet, die aufgrund des Teilpensums arbeitsfrei sind. Pro fünf bezogene Taggelder werden zwei weitere Taggelder angerechnet.

Beispiel
Bei einer Beschäftigung von 80 % beträgt das Verhältnis 1,25 (100 % / 80 %). Der Arbeitnehmer hat somit effektiv Anspruch auf 8 Urlaubstage (10 Tage / 1,25). Bezieht er während der Rahmenfrist nur einen Teil des Vaterschaftsurlaubs, z.B. 6 Urlaubstage ergeben sich für ihn 7 Taggelder (6 Tage x 1,25). In diesem Fall wären nochmals zwei zusätzliche Taggelder (pro 5 bezogene Taggelder) anzurechnen. Somit ergeben sich in diesem Beispiel total 9 Taggelder.

Anmeldung

Die Vaterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind. Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die sechsmonatige Rahmenfrist abgelaufen ist.

Betreuungsentschädigung

Anspruch

Ab 1. Juli 2021 haben erwerbstätige Mütter oder Väter, die die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.

Sofern die Voraussetzungen nach Art. 16n EOG erfüllt sind, beginnt der jeweilige Anspruch auf die Betreuungsentschädigung am Tag, für den dem jeweiligen Elternteil das erste Taggeld ausgerichtet wird. Die Rahmenfrist beginnt am Tag, für den der erste der beiden Elternteile ein Taggeld bezieht.

Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Urlaubstage erzielt hat. Die Entschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag von CHF 220.00 übersteigt, unter Vorbehalt der Besitzstandsgarantie im Fall eines Taggeldbezuges der UV, ALV, IV, KV oder MV nach Sozialversicherungsrecht.

Anmeldung

Der Anspruch auf die Entschädigung ist mittels offiziellen Anmeldeformularen geltend zu machen. Für die erstmalige Anmeldung der Betreuungsentschädigung ist das Formular 318.744 zu verwenden.

Der Arbeitgeber reicht jeweils Ende des Monats eine Bescheinigung über die abgerechneten Urlaubstage ein. Dazu wird die Folgemeldung 318.746 verwendet.

Anspruchsberechtigte Personen mit mehreren Arbeitgebern reichen die entsprechenden Ergänzungsblätter (318.745) und Lohnbescheinigungen zusammen mit dem Anmeldeformular ein.