Heirat / Partnerschaft

Durch eine Eheschliessung ändern sich auch die Voraussetzungen für die Beiträge resp. die spätere Rente.

Beitragspflicht

Im ganzen Jahr der Eheschliessung gelten die Ehepartner und Ehepartnerinnen sowie die eingetragenen Partner und Partnerinnen als verheiratet. Im Jahr der Ehescheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist das individuelle Einkommen und Vermögen für die Beitragsberechnung massgebend.

Nichterwerbstätige Ehepartner und Ehepartnerinnen müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1060 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin ohne Barlohn mitarbeiten.

Mehr zur Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen

Splitting

Die Versicherungsbeiträge von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebender Personen werden während der Kalenderjahre der Ehe beziehungsweise Partnerschaft geteilt und gegenseitig gutgeschrieben.

Geschätzte Kundinnen und Kunden

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bleibt vom 24. Dezember 2025 (ab 11.30 Uhr) bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen.

Gerne sind unsere Mitarbeitenden ab dem 5. Januar 2026 wieder für Ihre Anliegen da.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen schöne Festtage und einen guten Start ins neue Jahr.