Krankheits- und Behinderungskosten

EL-Bezügerinnen und Bezüger können nicht gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten einreichen.

Folgende Kosten können übernommen werden, sofern keine andere Versicherung (auch Privatversicherung) dafür aufkommt:

  • Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
  • Haushaltshilfe
  • Patientenbeteiligung
  • Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
  • Direkt angestelltes Pflegepersonal
  • Tagesstrukturen
  • Transportkosten
  • Diätkosten
  • Ärztlich verordnete Erholungs- bzw. Badekuren nach Spitalaufenthalt
  • Vorübergehender Aufenthalt im Heim oder Spital
  • Hilfsmittel
  • Zahnbehandlung

Krankheits- und Behinderungskosten werden nur vergütet, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung (bei Todesfall 12 Monate seit Rechnungsstellung) geltend gemacht werden.

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Geschätzte Kundinnen und Kunden

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bleibt vom 24. Dezember 2025 (ab 11.30 Uhr) bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen.

Gerne sind unsere Mitarbeitenden ab dem 5. Januar 2026 wieder für Ihre Anliegen da.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen schöne Festtage und einen guten Start ins neue Jahr.