Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Erwerbstätige Frauen haben nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.

Der Anspruch auf eine Entschädigung einer erwerbstätigen Mutter entsteht ab dem Tag der Geburt des Kindes. Er dauert 14 Wochen resp. 98 Tage. Voraussetzung ist, dass  die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen ist. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigerwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

Geschätzte Kundinnen und Kunden

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bleibt vom 24. Dezember 2025 (ab 11.30 Uhr) bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen.

Gerne sind unsere Mitarbeitenden ab dem 5. Januar 2026 wieder für Ihre Anliegen da.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen schöne Festtage und einen guten Start ins neue Jahr.