Freiwillige Versicherung

Möglichkeit der Weiterversicherung in der AHV

  • Der Vorteil ist, dass damit der Versicherungsschutz AHV/IV weitergeführt werden kann. Ausserdem wird vermieden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall der AHV nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten.

  • Das Beitrittsformular kann bei dieser schweizerischen Vertretung bezogen werden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt folgende drei Bedingungen voraus:

    • Schweizer/in, EU- oder EFTA-Bürger/in
    • Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA
    • die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein.
  • Die Versicherten werden von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die Beiträge für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet haben. Sie werden ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie die erforderlichen Belege nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres eingereicht haben.

  • Diese Stellen geben auch die notwendigen Formulare ab. Die Adressen der Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate finden Sie auf der Seite des Bundes. 

Geschätzte Kundinnen und Kunden

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bleibt vom 24. Dezember 2025 (ab 11.30 Uhr) bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen.

Gerne sind unsere Mitarbeitenden ab dem 5. Januar 2026 wieder für Ihre Anliegen da.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen schöne Festtage und einen guten Start ins neue Jahr.