Keine CO2-Rückvergütung an Arbeitgebende im Jahr 2025

Aufgrund des revidierten CO2-Gesetzes findet im Jahr 2025 keine Rückverteilung der CO2-Abgabe an Arbeitgeber statt.

Wichtige Änderungen:

  • Die Berechnungsbasis für die Rückverteilung der CO2-Abgaben wechselt ab dem Jahr 2025 von der AHV-Lohnsumme zur ALV-Lohnsumme, womit die anrechenbaren Einzellöhne auf CHF 148'200.00 im Jahr plafoniert werden.
  • Die Rückverteilung ab dem Jahr 2025 berechnet sich auf der Basis der ALV-Lohnsumme des Jahres 2024. Die Durchführung erfolgt im Jahr 2026.
  • Die Rückverteilung des Jahres 2026 findet ebenfalls im Jahr 2026 auf der Basis der ALV-Lohnsumme des Jahres 2024 und der Ausschlussliste des Jahres 2026 statt.

Der Rückverteilungsfaktor wird durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) berechnet und festgesetzt.

Betriebe, welche keine ALV-Lohnsumme gemeldet haben, erhalten ab dem Jahr 2025 keine Rückverteilung der CO2-Abgaben mehr.

Mehr Informationen entnehmen Sie der Weisung betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC). Gültig ab 1. Juni 2025.