Keine CO2-Rückvergütung an Arbeitgebende im Jahr 2025

Aufgrund des revidierten CO2-Gesetzes findet im Jahr 2025 keine Rückverteilung der CO2-Abgabe an Arbeitgeber statt.

Wichtige Änderungen:

  • Die Berechnungsbasis für die Rückverteilung der CO2-Abgaben wechselt ab dem Jahr 2025 von der AHV-Lohnsumme zur ALV-Lohnsumme, womit die anrechenbaren Einzellöhne auf CHF 148'200.00 im Jahr plafoniert werden.
  • Die Rückverteilung ab dem Jahr 2025 berechnet sich auf der Basis der ALV-Lohnsumme des Jahres 2024. Die Durchführung erfolgt im Jahr 2026.
  • Die Rückverteilung des Jahres 2026 findet ebenfalls im Jahr 2026 auf der Basis der ALV-Lohnsumme des Jahres 2024 und der Ausschlussliste des Jahres 2026 statt.

Der Rückverteilungsfaktor wird durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) berechnet und festgesetzt.

Betriebe, welche keine ALV-Lohnsumme gemeldet haben, erhalten ab dem Jahr 2025 keine Rückverteilung der CO2-Abgaben mehr.

Mehr Informationen entnehmen Sie der Weisung betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC). Gültig ab 1. Juni 2025.

Geschätzte Kundinnen und Kunden

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bleibt vom 24. Dezember 2025 (ab 11.30 Uhr) bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen.

Gerne sind unsere Mitarbeitenden ab dem 5. Januar 2026 wieder für Ihre Anliegen da.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen schöne Festtage und einen guten Start ins neue Jahr.