Grundsätzlich sind alle Erwerbseinkommen, d.h. jeder Franken beitragspflichtig. Auch gelegentliche Dienste wie Löhne für Aushilfen oder Bagatelllöhne.
Bei geringfügigen Löhnen, die CHF 2'500 im Kalenderjahr nicht übersteigen (bis 31.12.2024 CHF 2'300), kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beitragserhebung verzichtet werden.
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von CHF 2'500 im Kalenderjahr nicht übersteigt (bis 31.12.2024 CHF 2'300), werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Akzeptieren die Arbeitnehmenden die ungekürzte Lohnzahlung, so kann nachträglich keine Erhebung der Beiträge mehr erfolgen.
Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit.
Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden. Ab 1.1.2026 hat der Bundesrat die soziale Absicherung der Arbeitnehmenden in der Kultur- und Medienbranche auf folgende vier Sektoren ausgeweitet: Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische Medien und Printmedien.
AHV-Beitragspflicht in der Kultur- und Medienbranche ab 2026 erweitert
06. Januar 2026 News
Ab 1.1.2026 unterliegen auch geringfügige Löhne von Chören, Museen, Designunternehmen sowie elektronischen Medien und Printmedien der Beitragspflicht.