Weiterführung der Versicherung

Wer in einem Nicht-Vertragsstaat für einen Schweizer Arbeitgebenden arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgebenden
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert bei der AHV/IV
  • Einverständnis von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
  • Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO/ALV erfüllt sind, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich

Die freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden, die in einen Nicht-Vertragsstaat entsandt werden, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.

Geschätzte Kundinnen und Kunden
Wegen eines internen Anlasses schliessen Empfang und Telefon der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn am Donnerstag, 25. September 2025, bereits um 16:00 Uhr.
Ab Freitag, 26. September 2025, sind wir gerne wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!