Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)

Die Abrechnung der Beiträge von Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber oder Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz wird direkt über die Ausgleichskasse vorgenommen.

Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)

Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Der Arbeitgebende hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit (z. B. Vertretungen ausländischer Staaten in der Schweiz). ANobAG bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Für sie gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.

Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz

Arbeitgebende, die keine Betriebsstätte in der Schweiz haben, sind in der Schweiz beitragspflichtig, wenn ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. des EFTA-Übereinkommens in der Schweiz versichert sind. Sie können mit ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschliessen: Die Arbeitnehmenden rechnen die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse ab. Die Arbeitnehmenden bezahlen die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selber.

Geschätzte Kundinnen und Kunden

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bleibt vom 24. Dezember 2025 (ab 11.30 Uhr) bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen.

Gerne sind unsere Mitarbeitenden ab dem 5. Januar 2026 wieder für Ihre Anliegen da.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen schöne Festtage und einen guten Start ins neue Jahr.