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Kinderrente / Ausbildungszulagen

05. Oktober 2018

Zur Beurteilung, ob Jugendliche Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV und/oder Ausbildungszulage haben, gelangt die Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Anwendung. Dabei wurden die Weisungen auf den 1. Januar 2018 angepasst. Die Weisungen sind für Durchführungsstellen verbindlich.

Als Beginn einer Ausbildung gilt neu der Zeitpunkt ab dem eine Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand erbringt (z.B. Vorlesungsbeginn). Neu gilt die Ausbildung als beendet, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat (z.B. Arbeiten für ein Diplom eingereicht oder Prüfungen bestanden). Davon betroffen sind hauptsächlich Studierende. Die Immatrikulationsbescheinigungen werden für ein Studiensemester bescheinigt (z.B. 1.8.2018 – 31.1.2019). Das akademische Studiensemester dauert aber in der Regel lediglich von September bis Dezember. Der Wechsel zwischen zwei Semestern nach Beginn der Ausbildung gilt nicht als Ausbildungsunterbruch.

Unsere Mitteilungen und Verfügungen werden entsprechend ausgestellt. Kann nach Semesterende nachgewiesen werden, dass die Ausbildung fortgesetzt wird, werden wir eine Nachzahlung vornehmen.

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