Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Leichte Hilflosenentschädigung der AHV für zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter

01. Januar 2011

Per 1. Januar 2011 können zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz allenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades haben. Diese beträgt monatlich CHF 232.00. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat.

Der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades von Personen im AHV-Rentenalter entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV.

Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen und diesen gleichgestellten (internationale Vereinbarungen) Bestimmungen massgebend.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen bei Fragen telefonisch, per E-Mail oder in einem persönlichen Gespräch gerne weiter.


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