| Merkblatt 3.01 "Altersrenten und Hilflosenentschädigung" | 201 kb |
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Alters- oder Invalidenrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV-IV geltend machen, wenn:
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Körperpflege, Essen, An- und Auskleiden usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Die Höhe der Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit:
*Im Rahmen der ab 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuordnung der Pflegefinanzierung kann neu ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung der AHV für zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter entstehen.
Die Entschädigung bei der Hilflosenentschädigung zur Invalidenrente ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Versicherten im Heim oder im eigenen Zuhause wohnen.
Für die Berechnung der Höhe der Hilflosenentschädigung ist die Ausgleichskasse zuständig. Der Beschluss über Anspruch oder kein Anspruch wird von der Invalidenversicherung geprüft und bestimmt.
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