| Merkblatt 6.09 „Familienzulagen in der Landwirtschaft“ | 161 kb |
Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft haben selbstständige Kleinbauern im Haupterwerb oder Nebenerwerb sowie selbstständige Älpler, mitarbeitende Familienglieder in auf- und absteigender Linie und Personen, welche in unselbständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten.
Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft haben:
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer erhalten eine Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten.
Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Für erwerbsunfähige Kinder wird die Kinderzulage bis zum 20. Altersjahr vergütet.
Für Kinder in Ausbildung wird bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr die Ausbildungszulage gewährt. Zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung benötigen wir eine Kopie des Ausbildungsnachweises (Lehrvertrag, Schulbestätigung, etc.). Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (CHF 28'080.00 pro Jahr / CHF 2'340.00 pro Monat). Als Einkommen gelten Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV, Taggelder der EO, ALV, IV sowie Kranken- und Unfalltaggelder. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Stipendien gehören hingegen nicht zum Einkommen.
Leben die Kinder im Ausland, richtet sich die Höhe der Zulagen nach der Kaufkraft des Wohnstaates, mit speziellen Bestimmungen. Der allfällige Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 16. Altersjahr.
| Kinderzulagen | CHF 200.00 im Monat pro Kind |
| Ausbildungszulagen | CHF 250.00 im Monat pro Kind |
| Kinderzulagen | CHF 220.00 im Monat pro Kind |
| Ausbildungszulagen | CHF 270.00 im Monat pro Kind |
Die Haushaltungszulage beträgt Fr. 100.00 im Monat.
Anspruchsberechtigte können die Zulagen mit einem dafür vorgesehenen Formular geltend machen. Um eine speditive Arbeit seitens der AHV-Ausgleichskasse zu fördern, bitten wir Sie, die geforderten Unterlagen beizulegen. Diese Beilagen sind zusammen mit dem Anmeldeformular bei Ihrer Zweigstelle oder direkt bei unserer Kasse einzureichen. Änderungen der persönlichen und auch der wirtschaftlichen Verhältnisse müssen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle unaufgefordert gemeldet werden.
Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema kontaktieren Sie uns unter der Nummer 032 686 22 00 oder per E-Mail unter beitraege@akso.ch