IV-Taggelder
Merkblatt
| Merkblatt 4.02 "Taggelder der IV" | 156 kb |
Das Taggeld ergänzt Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) und soll den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.
Anspruch
Anspruch auf IV-Taggeld haben Versicherte erst, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch auf IV-Taggeld erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem der Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente entsteht.
In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, Bezug einer Rente) gewährt die IV kein Taggeld.
Die IV kennt zwei Arten von Taggeldern:
- grosses Taggeld (für beruflich ausgebildete Personen) und
- kleines Taggeld (für erstmalige berufliche Ausbildung).
Geltendmachung des IV-Taggeldes
Die versicherte Person muss ihren Anspruch auf Taggeld nicht geltend machen. Die IV-Stelle prüft den Anspruch von Amtes wegen, wenn sie Eingliederungsmassnahmen zuspricht, die Taggeldleistungen auslösen können.
Beiträge an die AHV/IV/EO sowie ALV
Das Taggeld der IV gilt als Einkommen, deshalb besteht eine AHV/IV/EOALV-Beitragspflicht. Wie das übrige Einkommen, wird entsprechend auch das Taggeld in das Individuelle Konto der AHV, welches die AHV-Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen. So kann das Taggeld bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden.
Zuständigkeit
Für die Berechnung und Auszahlung des IV-Taggeldes ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der die letzten Beiträge abgerechnet worden sind. Jedoch prüft und bestimmt die IV-Stelle, ob eine Person Anspruch auf IV-Taggeld hat oder nicht und die Dauer des Anspruches.
Fragen?
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