Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Merkblatt
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| Merkblatt Prämienverbilligung 2010 | 106 kb |
Was ist IPV?
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von Bund und Kanton einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Dieser Beitrag heisst Individuelle Prämienverbilligung.
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben Personen, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflege - Grundversicherung abgeschlossen haben und am 1. Januar des Anspruchjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten; sofern sie nicht von einem anderen Kanton für das laufende Jahr IPV beziehen.
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn stellt in der Regel allen Personen, die aufgrund der ausgewerteten Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, automatisch ein Antragsformular zu. Der Versand der ersten Serie Antragsformulare erfolgt Ende Dezember vor dem Anspruchjahr. Bis Ende Oktober des Anspruchjahres wird jeweils auf Ende des Monates ein weiterer Versand erfolgen. Personen, welche während des Vorjahres in den Kanton Solothurn zugezogen sind oder eine Zivilstandsänderung vollzogen haben, müssen schriftlich vor dem 31. Juli des Anspruchjahres bei der unten aufgeführten Adresse ein Antragsformular verlangen.
(In der Wegleitung der Steuererklärung (Seite 46) erhalten Sie weitere und ergänzende Informationen über die Prämienverbilligung.)
- Letzte Frist für die Einreichung des Gesuches für Prämienverbilligung ist der 31. Juli des Anspruchsjahres .
- Das Gesuch muss innert 30 Tagen seit Erhalt des Gesuchsformulars eingereicht werden.
- Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
Fragen?
Bei weiteren Fragen zum Thema kontaktieren Sie uns unter der Nummer 032 686 22 00 oder per E-Mail unter leistungen@akso.ch
