Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

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Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (ANnbAG)

Formulare

Was ist ein ANnbAG?

ANnbAG bezahlen Ihre Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und FAK (Familienausgleichskasse) aufgrund ihres Erwerbseinkommens selber. Sie sind ebenfalls, wie alle Arbeitnehmenden in der Schweiz, obligatorisch UVG und je nach Höhe ihres Einkommens BVG versichert. Ebenso sind sie berechtigt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Familienzulagen zu beziehen.

Beitragsbemessung ab 01.01.2012:

Die Beitragssätze sind dieselben wie für alle Arbeitnehmenden, jedoch bezahlen die ANnbAG die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge zusammen.

Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt 10,3 %, jenen der ALV 2.2 % bis zu einem jährlichen Einkommen von CHF 126'000.00 und 1,0 % ab CHF 126'000.00 bis CHF 315'000.00. Der Beitragssatz für die FAK beträgt 1,4 %.

Beitragsbemessung bis 31.12.2011:

Die Beiträge an die AHV, IV und EO werden wie bei den Selbstständigerwerbenden berechnet.

Der Beitragssatz im Jahr 2011 (für vorherige Jahre galten andere Beitragssätze) für AHV/IV/EO beträgt 9.7% des Erwerbseinkommens. Für Jahreseinkommen von weniger als CHF 55'700.00 gilt ein tieferer AHV-, IV- und EO-Beitragssatz, die Beiträge werden in solchen Fällen nach der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende berechnet. Im Gegensatz zu den Selbstständigerwerbenden bezahlen ANnbAG keine Verwaltungskosten.

Die Beiträge an die ALV betragen 2,2% bis zu einem jährlichen Einkommen von CHF 126'000.00. Ist das Einkommen höher, werden für Einkommen ab CHF 126'001.00 bis CHF 315'000.00 nochmals 1,0% für die ALV belastet.

Der Beitragssatz für die FAK beläuft sich im Jahr 2011 auf 1,5% des massgebenden Erwerbseinkommens.

Beitragsbezug via Arbeitgeber ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes

Die Beiträge der ANnbAG können, sofern der Arbeitgeber zustimmt, im normalen Verfahren für Lohnbeiträge durch den Arbeitgeber abgerechnet werden. In diesem Fall werden die arbeitgebenden Personen analog allen anderen beitragspflichtigen, arbeitgebenden Personen erfasst und es gelten die Regeln für Lohnbeiträge

Beitragsbezug via Arbeitgeber innerhalb des EU-/EFTA-Raumes

Arbeitgebende Personen innerhalb des EU-/EFTA-Raumes sind grundsätzlich beitragspflichtig für Personen, welche sie beschäftigen und obligatorisch der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind. Es gelten in diesem Fall die Regeln für Lohnbeiträge.

Die Abrechnungspflicht der Beiträge kann mit einer entsprechenden Vereinbarung an die arbeitnehmende Person delegiert werden. In diesem Fall werden die arbeitnehmenden Personen durch uns als ANnbAG erfasst und es gelten die hiervor erwähnten Abrechnungsregeln.

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Fragen?

Bei weiteren Fragen zum Thema kontaktieren Sie uns unter der Nummer 032 686 22 00 oder per E-Mail unter beitraege@akso.ch