Ergänzungsleistungen
Formular
| Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente | 169 kb | ||
| Zusatzfragebogen für Ergänzungsleistungen | 80 kb |
Merkblätter
| Merkblatt 5.01 „Ergänzungsleistung zur AHV und IV“ | 184 kb | ||
| Merkblatt 5.02 „Ihr Recht auf Ergänzungsleistung zur AHV und IV“ | 170 kb |
Provisorische Berechnung Ergänzungsleistungen
Berechnen Sie online provisorisch Ihre Ergänzungsleistungen.
Dies ist eine Dienstleistung der Pro Senectute.
Was ist eine Ergänzungsleistung?
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Die Ergänzungsleistung ist ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zur sozialen Grundlage unseres Staates.
Leistungen
Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
- Jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Anspruchsberechtigte
Ergänzungsleistungen können Personen erhalten,
- die Anspruch auf eine Rente der AHV, eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung haben oder mindestens sechs Monate ein Taggeld der IV erhalten,
- die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben,
- die Bürger/innen der Schweiz sind. EL können auch Ausländer/innen erhalten,die die Karenzfrist erfüllen.
- Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und Einnahmen, die angerechnet werden können.
Krankheits- und Behinderungskosten
Die Kosten können nur dann vergütet werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt sind. Wenn keine jährliche EL ausgerichtet werden kann, ist trotzdem die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL möglich, wenn nur wegen diesen Kosten die Einnahmen überwiegen.
Antrag, Beginn und Ende des Anspruchs
Wer einen Anspruch auf EL geltend machen will, muss sich bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde melden. Dort können auch amtliche Formulare für die Anmeldung bezogen werden.
Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung gegeben sind. Der Anspruch verfällt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr besteht.
Meldepflicht
Jede Änderung der persönlichen und der wirtschaftlichen Verhältnisse muss der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde mitgeteilt werden.
Fragen?
Bei weiteren Fragen zum Thema kontaktieren Sie uns unter der Nummer 032 686 22 00 oder per E-Mail unter leistungen@akso.ch

